Der Einkommensteuertarif 2026
Die Einkommensteuer wird nach § 32a EStG berechnet. Der Tarif hat fünf Zonen:
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuer |
|---|---|
| bis 12.348 € | 0 € (Grundfreibetrag) |
| 12.349 € bis 17.799 € | Eingangszone, Grenzsteuersatz 14 % bis ca. 24 % |
| 17.800 € bis 69.878 € | Progressionszone bis 42 % |
| 69.879 € bis 277.825 € | 42 % (Spitzensteuersatz) |
| ab 277.826 € | 45 % („Reichensteuer“) |
Bei Zusammenveranlagung wird das gemeinsame Einkommen halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt (Splittingverfahren). Das lohnt sich vor allem, wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen.
Soli und Kirchensteuer
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, wird aber erst fällig, wenn die Steuer 20.350 € (Zusammenveranlagung 40.700 €) übersteigt. Oberhalb setzt eine Milderungszone ein (§ 3 SolzG). Die Kirchensteuer liegt bei 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % der Einkommensteuer.
Grenz- und Durchschnittssteuersatz
Der Durchschnittssteuersatz zeigt, welcher Anteil Ihres Einkommens insgesamt an Einkommensteuer geht. Der Grenzsteuersatz zeigt, wie viel von jedem zusätzlichen Euro abgezogen wird – wichtig zum Beispiel, um den Wert von Werbungskosten oder einer Basisrente einzuschätzen.
Vom Brutto zum zu versteuernden Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht Ihr Bruttogehalt. Davon werden u. a. Werbungskosten (mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Vorsorgeaufwendungen und weitere Sonderausgaben abgezogen. Für Ihr monatliches Netto nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner.
Keine Steuer- oder Finanzberatung. Die Berechnungen sind unverbindliche Schätzungen nach der Rechtslage 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, die Deutsche Rentenversicherung oder eine Steuerberatung.